Beitragsordnung
§ 1
Beiträge nach dieser Ordnung werden je Wohnungs- oder Nutzungseinheit nur einmal erhoben.
§ 2
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist wie folgt festgelegt:
- Aufnahmegebühr Die Aufnahmegebühr beträgt 20,00 €.
- Mitgliedsbeitrag Der Jahresbeitrag beträgt 54,00 €. Für Mitgliedschaften, die vor dem 1. Januar 2015 begründet wurden, verbleibt es beim 2014 geltenden Jahresbeitrag
- Beitragsermäßigung Einkommensschwachen Mitgliedern wird auf Antrag und Nachweis ein ermäßigter Beitrag gewährt. Die Ermäßigung beträgt 50 v. H. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage
- eines Leistungsbescheides über den Bezug von Leistungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (z. B. Hartz IV, BAföG, BAB, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder
- von Unterlagen über ein entsprechend geringes Einkommen. Ermäßigt wird der Beitrag für das Beitrittsjahr bzw. das Kalenderjahr. Stichtag für die Gewährung ist der Beginn der Mitgliedschaft bzw. der 1. Januar. - Rechtsschutzversicherung Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich mit dem Beitritt zur Gruppenrechtsschutzversicherung beim Deutschen Mieterbund Berlin verbunden. Die Jahresprämie beträgt 24,00 € je Mietwohnung und ist jeweils zum 31. Januar für das laufende Kalenderjahr fällig. Für das Beitrittsjahr sowie bei späterem Versicherungsbeitritt beträgt die Prämie 1/12 je verbleibendem Monat und ist sofort fällig.
- Kurzmitgliedschaft Der Beitrag für eine Kurzmitgliedschaft (3 Monate) beträgt 35,00 €. Er ist sofort zu zahlen.
- Zahlungstermine Der Mitgliedsbeitrag wird mit dem Beginn der Mitgliedschaft, in den Folgejahren jeweils am 31. Januar für das laufende Kalenderjahr fällig. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach Ziffer 2 und 3 kann als Jahres- oder Halbjahresbeitrag jeweils bis zum 31. des ersten Monats des gewählten Zeitabschnittes erfolgen.
§ 3
Beiträge und Prämien sind grundsätzlich mittels SEPA-Lastschriftmandat im Voraus zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist bei Beginn der Mitgliedschaft in bar zu zahlen. Barzahlungen können in den Bereichen sowie in der Geschäftsstelle geleistet werden.
§ 4
Beitragsrückstände werden gebührenpflichtig angemahnt. Entstandene Kosten aus Mahnung bzw. Beitreibung sind durch das Mitglied zu erstatten. Die Höhe der Gebühren ist in der Gebührenordnung bestimmt.
§ 5
Die Erhebung weiterer Beiträge oder Gebühren erfolgt gemäß der Satzung.
Diese Beitragsordnung tritt am 10.04.2016 in Kraft und ersetzt die Beitragsordnung vom 01.01.2015.